BGH Beschluss v. - V ZB 132/12

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Verfahrensgebühr nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten Beschwerde

Gesetze: Nr 3500 RVG-VV, § 91 Abs 2 S 1 ZPO

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 1 T 132/12 Beschlussvorgehend AG Ludwigshafen Az: 3 K 118/11

Gründe

I.

1Im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft wies das Amtsgericht einen Antrag der Antragsgegner zu 2 und 3 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurück.

2Hiergegen legten die Antragsgegner zu 2 und 3 am Beschwerde ein, wobei sie darauf hinwiesen, dass dies nur fristwahrend erfolge. Es sei noch nicht sicher, ob die Beschwerde begründet werde. Im Hinblick auf den Weihnachtsurlaub der Antragsgegnerin zu 2 und den Ablauf der Beschwerdefrist am werde um Einräumung einer Begründungsfrist gebeten. Ferner wurde der Antragsteller des Verfahrens darum gebeten, sich noch nicht zu legitimieren.

3Das Amtsgericht räumte den Antragsgegnern zu 2 und 3 eine Begründungsfrist bis zum ein. Am beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Zurückweisung der Beschwerde. Am letzten Tag der Frist nahmen die Antragsgegner zu 2 und 3 die Beschwerde zurück. Das Amtsgericht legte die Kosten der Beschwerde den Antragsgegnern zu 2 und 3 auf.

4Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers, gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 die Erstattung einer 0,5 Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3500 in Höhe von 487 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag weiter.

II.

5Das Beschwerdegericht nimmt an, dass für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 entstanden sei. Es hält diese Gebühr aber nicht für erstattungsfähig. Der Antragsteller verletze die sich aus Treu und Glauben ergebende Verpflichtung, die Verfahrenskosten möglichst niedrig zu halten, wenn er kostenauslösende Maßnahmen ergreife, obwohl die Beschwerde ausdrücklich vorsorglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei, die an ihn gerichtete Bitte enthalte, sich nicht für das Beschwerdeverfahren zu legitimieren, und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden sei.

III.

6Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3500 verneint, deren Festsetzung der Antragsteller verlangt.

71. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, dass diese Gebühr angefallen ist.

8a) Die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 entsteht, wenn der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Vertretung in einem Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren erhält, für welche - wie hier - keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist, wie aus § 19 Nr. 9 RVG hervorgeht, für die Entstehung der Gebühr zwar nicht ausreichend. Es genügt aber, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf einen Auftrag des Mandanten hin pflichtgemäß prüft, ob etwas für diesen zu veranlassen ist. Das Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht ist nicht erforderlich (OLG Rostock, MDR 2006, 1194; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., VV Vorb. 3.5, VV 3500 Rn. 32; Hergenröder in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., Nr. 3500 VV Rn. 2; Bischof/Bräuer, RVG, 5. Aufl., Vorbemerkung 3.5, Nr. 3500 VV/Teil 3 Rn. 6a; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., 3500 VV Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., RVG-VV Nr. 3500 Rn. 3), genügt aber in aller Regel - und so auch hier - für die Annahme, die Gebühr sei verdient.

9b) Die Höhe der Gebühr beträgt 0,5, und zwar unabhängig davon, mit welchem Ergebnis das Beschwerdeverfahren endet. Eine Ermäßigung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages sieht das Gesetz nicht vor.

102. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht aber die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Kosten.

11a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem diese Vorschrift Anwendung findet (vgl. hierzu für das Teilungsversteigerungsverfahren: Senat, Beschluss vom - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143), einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (, NJW 2003, 756 f.).

12Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Nachprüfung unterliegt. Denn jedenfalls ist sie aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Beauftragung eines Anwalts im konkreten Fall nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Partei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies kann im Regelfall, solange das Rechtsmittel nicht zurückgenommen ist, nicht verneint werden. Denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entschließung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten (vgl. , aaO, S. 757). Für die Vertretung in einem Teilungsversteigerungsverfahren gilt nichts anderes. Umstände, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts als unverständlich oder gar rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

13b) Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu unterscheiden ist die Frage, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO halten darf. Das gilt insbesondere, wenn ein Gegenantrag, der eine zunächst nur teilweise angefallene Gebühr in voller Höhe entstehen lässt oder eine zusätzliche Gebühr auslöst, in einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem noch nicht feststeht, ob ein Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird. Für solche Fälle stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass für den Rechtsmittelgegner besteht, mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. , NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom  - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6).

14Diese Rechtsprechung kommt bei einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 aber nicht zur Anwendung. Denn eine solche entsteht, wie dargelegt, bereits dann in voller Höhe und endgültig, wenn der Anwalt im Auftrag seines Mandanten prüft, ob infolge der Rechtsmitteleinlegung etwas zu veranlassen ist; der von dem Anwalt bei Gericht gestellte Sachantrag löst keine weiteren Gebühren aus.

IV.

15Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und den dem Antragsteller zustehenden Erstattungsbetrag gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 festsetzen.

16Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                       Lemke                        Schmidt-Räntsch

                      Czub                        Kazele

Fundstelle(n):
UAAAE-34896