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FG München Urteil v. - 4 K 690/10 EFG 2013 S. 869 Nr. 11

Gesetze: ErbStG § 12 Abs. 1BewG 1991 a.F. § 12 Abs. 1 S. 1BewG 1991 a.F. § 12 Abs. 4ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1ErbStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1ErbStG § 14BGB 267 Abs. 1 S. 1 BGB § 362 Abs. 1BGB § 516BGB § 518BGB § 125

Mittelbare Schenkung einer Lebensversicherung

Leitsatz

1. Erfolgt die schenkweise monatlichen Einzahlung von Versicherungsbeiträgen auf eine erst aufgrund des Schenkungsangebots abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung des Beschenkten und erhält dieser die zur Beitragszahlung an die Rentenversicherung bestimmten Gelder zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung, besteht die Bereicherung nicht in mit den Nennwert anzusetzenden einzelnen monatlichen Geldschenkungen, sondern im Erwerb des jeweiligen monatlichen Wertzuwachses des Rentenversicherungsanspruches, der gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 BewG 1991 a. F. wertmäßig nur mit 2/3 der Höhe der einbezahlten Versicherungsbeiträge anzusetzen ist.

2. Wird die freigebige Zuwendung monatlich abschnittweise ausgeführt und bürgerlich-rechtlich nur durch die wiederkehrende Ausführung der monatlichen Geldleistungen wirksam, löst jede einzelne monatliche Geldtransferleistung eine eigenständige Zuwendung im schenkungsteuerrechtlichen Sinn aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 49
DStRE 2014 S. 219 Nr. 4
DStZ 2013 S. 373 Nr. 11
EFG 2013 S. 869 Nr. 11
ErbBstg 2013 S. 183 Nr. 8
ErbStB 2013 S. 173 Nr. 6
KÖSDI 2013 S. 18488 Nr. 8
UVR 2013 S. 203 Nr. 7
NAAAE-34829

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FG München, Urteil v. 20.02.2013 - 4 K 690/10

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