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FG München Urteil v. - 2 K 919/10

Gesetze: UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO § 162FGO § 96 Abs. 1 S. 1FGO § 96 Abs. 1 S. 2ZPO § 227

Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz

einkommensteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlagen können voneinander abweichen

Leitsatz

1. Die sog. 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines Kfz nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ermitteln.

2. Seit der Ersetzung des Begriffs der „Kosten” durch den Begriff der „Ausgaben” mit Änderung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG zum sind nicht mehr die ertragsteuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften maßgeblich. Es ist nunmehr eine Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (von mehr als 500,– EUR) auf den Zeitraum angeordnet, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht. Dies kann dazu führen, dass die einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen voneinander abweichen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UStB 2013 S. 172 Nr. 6
BAAAE-34820

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FG München, Urteil v. 05.03.2013 - 2 K 919/10

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