Eingeschränkter
Gehörsanspruch im Verfahren der Einstweiligen Anordnung
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit einer
Anhörungsrüge gem. § 133a FGO erfordert die schlüssige und substantiierte Rüge
einer Verletzung des Rechts auf Gehör. Daran fehlt es, wenn im Verfahren der
einstweiligen Anordnung die fehlende Gelegenheit zur Äußerung auf einen
zugestellten Schriftsatz des FA beanstandet wird. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist in einem solchen Verfahren durch die „Natur der Sache”
begrenzt und verlangt nicht den Beteiligten auf jeden Schriftsatzaustausch
ausdrücklich Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2. Auf die Rüge einer
prozessrechtlich unfairen Behandlung oder Willkür kann eine Anhörungsrüge nach
§ 133a FGO nicht gestützt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 539 Nr. 12 SAAAE-34810
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 08.01.2013 - 14 V 3401/12
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