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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 74/12 EFG 2013 S. 956 Nr. 12

Gesetze: GrEStG § 4 Nr. 1KStG § 4 Abs. 1KStG § 4 Abs. 5GG Art. 140 WRV Art. 137 Abs. 3 WRV Art. 137 Abs. 5

Grunderwerbsteuer: Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

Leitsatz

1. Für einen Aufgabenübergang i. S. des § 4 Nr. 1 GrEStG genügt es, wenn die konkret auf dem veräußerten Grundstück ausgeübte öffentlich-rechtliche Aufgabe auf den Erwerber übergeht. Ein derartiger Aufgabenübergang liegt vor, wenn eine Kirchengemeinde die Trägerschaft für einen kirchlichen Kindergarten auf einen Kirchenkreis überträgt.

2. Ein von einem kirchlichen Träger in Hamburg betriebener Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 956 Nr. 12
NAAAE-34385

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.02.2013 - 3 K 74/12

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