Grunderwerbsteuer: Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher
Art sein
Leitsatz
1. Für einen Aufgabenübergang
i. S. des § 4 Nr. 1 GrEStG genügt es, wenn die
konkret auf dem veräußerten Grundstück
ausgeübte öffentlich-rechtliche Aufgabe auf den
Erwerber übergeht. Ein derartiger Aufgabenübergang
liegt vor, wenn eine Kirchengemeinde die Trägerschaft für
einen kirchlichen Kindergarten auf einen Kirchenkreis überträgt.
2. Ein von einem kirchlichen Träger
in Hamburg betriebener Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 956 Nr. 12 NAAAE-34385
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.02.2013 - 3 K 74/12
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