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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 2850/11

Gesetze: AO § 110, AO § 355 Abs. 1 S. 1, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 108 Abs. 3, AO § 365 Abs. 3 S. 1, AO § 351 Abs. 1

Zugang eines Steuerbescheides bei längerer Urlaubsabwesenheit

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist

Verschulden bei Auswahl einer ungeeigneten Hilfsperson

Leitsatz

1. Der Bekanntgabe eines Schätzungsbescheides steht es nicht entgegen, wenn sich der Bekanntgabeadressat während einer längeren Urlaubsreise in Asien aufhält, da es genügt, wenn der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und unter gewöhnlichen Umständen auch erwartet werden kann.

2. Allein die Behauptung eines längeren Aufenthalts im Ausland reicht nicht aus, die Vermutung zu widerlegen, dass der Bekanntgabeempfänger in dieser Zeit seine Wohnung aufgesucht hat.

3. War dies der Fall, so ist der Hinderungsgrund für die Versäumung der Einspruchsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt entfallen, so dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet ist.

4. Legt der Kläger seinen Reisepass im gesamten Verfahren nicht im Original, sondern nur einzelne Seiten daraus in Fotokopie vor, liegt kein lückenloser Nachweis des Auslandsaufenthalts vor.

5. Mit dem bloßen Hinweis, der Bekanntgabeempfänger habe sich auf einer viermonatigen Auslandsreise in Asien befunden, ist das Versäumnis nicht entschuldigt. Jedenfalls bei längerer Abwesenheit entspricht es dem allgemeinen Sorgfaltsgebot bei Teilnahme am Rechtsverkehr, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass man von behördlichen Zustellungen Kenntnis erhält.

6. Zieht der Bekanntgabeadressat eine nicht geeignete Hilfsperson hinzu, die bei seiner Abwesenheit die Eingangspost kontrollieren soll, trifft ihn bei Versäumung der Einspruchsfrist ein Verschulden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 11 Nr. 26
DStRE 2014 S. 939 Nr. 15
Ubg 2014 S. 622 Nr. 9
OAAAE-34376

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.02.2013 - 1 K 2850/11

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