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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 2946/10

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 S. 1KStG § 8 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG § 5 KrW-/AbfG § 6 KrW-/AbfG § 10 KrW-/AbfG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG § 52 KrW-/AbfG § 61

Keine Rückstellung für Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt

Leitsatz

1. Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt, die sich üblicherweise im Preis bei der Wiederverwertung des Materials niederschlagen, sind nicht rückstellungsfähig. Aufwendungen für Lagerung, Verladung und Verwiegung des Materials sowie der Transportkostenzuschuss entstehen nur, weil es nicht entsorgt, sondern verkauft werden soll.

2. Daran ändert auch nichts, dass sich das Vorsiebmaterial aufgrund seiner spezifischen Produkteigenschaften nicht gut verkaufen lässt.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 894 Nr. 14
HAAAE-34361

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.11.2011 - 10 K 2946/10

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