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IWB Nr. 8 vom Seite 265

Steuer auf Streubesitzdividenden

Claus Lemaitre

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 269Das Gesetz zur Umsetzung des (EuGHDivUmsG, BGBl 2013 I S. 561) ist der Kompromiss des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat, um die höhere Besteuerung in das Ausland gezahlter Dividenden und damit einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu beenden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Grundsätzliches zur Neuregelung

[i]Im Konzern und in Organschaften werden Anteile grundsätzlich nicht zusammengerechnetDividenden, die eine Kapitalgesellschaft empfängt, sind voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG n. F.), soweit die unmittelbare Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 % liegt (Streubesitz). Beim Beteiligungstest ist eine Konzernbetrachtung nicht vorgesehen. Dies gilt im Grundsatz auch für Organschaften. Dividenden und Veräußerungsgewinne, die direkt von natürlichen Personen bezogen werden, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Stichtag ist der : Nach diesem Datum zufließende Dividenden unterliegen der Besteuerung.

[i]Steuerfreiheit von 95 % der Dividenden bleibt erhaltenDie zuvor günstigere Behandlung deutscher Dividendenbezieher schraubt das EuGHDivUmsG auf das Niveau ausländischer Empfänger herunter. Liegt eine Streubesitzbeteiligung vor, ist die D...

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