Die Haftung im Steuerrecht
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
M. Geltendmachung der Haftung (§ 191 AO)
I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid
1. Gesetzliche Haftung
601Die §§ 191, 192 AO regeln die Inanspruchnahme des Haftenden. Daraus ergibt sich, dass der Haftende in den Fällen der gesetzlichen Haftung durch Verwaltungsakt, in den Fällen vertraglicher Haftung (vgl. § 48 AO) dagegen auf dem Zivilrechtswege in Anspruch genommen wird. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungs- oder Duldungsbescheids ergeben sich aus den §§ 69 bis 77, den Einzelsteuergesetzen oder den zivilrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 25, 128 HGB). §§ 93, 227 Abs. 2 InsO schließen eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69 ff. nicht aus.
602Wer kraft Gesetzes für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 AO). Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Haftung auf steuerliche oder auf privatrechtliche Gesetze gründet. Es gibt von der Bescheidpflicht auch Ausnahmen (vgl. § 42d Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 5, 50a EStG). Die Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids besteht auch, soweit sich die Haftung auf steuerliche Nebenleistu...