Die Haftung im Steuerrecht
4. Aufl. 2013
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A. Allgemeines zur Haftung
I. Begriff
1Haftung bedeutet grundsätzlich das Einstehenmüssen für eigene oder fremde Schuld, und zwar in der Regel mit dem gesamten eigenen Vermögen, in Ausnahmefällen mit einem gegenständlich begrenzten Teil (Sondervermögen). Dabei hat in erster Linie der Schuldner mit seinem Vermögen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen einzustehen; es gilt der Grundsatz: Wer schuldet, haftet auch. Zwischen „Schuld„ und „Haftung„ besteht ein begrifflicher Unterschied: Während Schuld das bloße „Leistensollen„ bedeutet, meint Haftung das Unterworfensein des Vermögens unter den Zugriff der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung. Gerade im Steuerrecht kommt es häufig vor, dass neben dem Schuldner für die Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten noch andere Personen, die Haftenden oder Haftungsschuldner, einzustehen haben. Es kann sich dabei sogar der Fall ergeben, dass für eine Steuerschuld nur der Haftende, nicht aber der Schuldner in Anspruch genommen werden kann, so beispielsweise im Falle des § 42d EStG; hiernach kann – von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG) – für die Lohnsteuer nur der Arbeitgeber (...