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StuB Nr. 8 vom Seite 306

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

StB Michael Seifert, Troisdorf

Die Bundesregierung hatte am einen Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts beschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 17/11632 vom ). Eine erste Lesung fand am im Bundestag statt.

Der Bundestag führte die wortgleichen Gesetzesentwürfe der CDU/CSU und der FDP (BT-Drucks. 17/11316) sowie der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/11632) zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsgesetzes zusammen und beschloss sie in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung. Das Gesetz wurde umbenannt und heißt nunmehr „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz)”.

Der Bundesrat stimmte dem Ehrenamtsstärkungsgesetz am gem. den Empfehlungen seiner Ausschüsse (BT-Drucks. 17/12123) zu (BR-Drucks. 73/13 (Beschluss)). Das Gesetz wurde am im BGBl verkündet (BGBl 2013 I S. 556).

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz sieht folgende wesentliche Änderungen des EStG vor (vgl. auch Emser, NWB 2013 S. 908 NWB UAAAE-32352):

  1. Übungsleiterpauschale: Die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter wird von gegenwärtig 2.100 € (monatlich 175 €) auf 2.400 € (monatlich 200 €) angehoben (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Die Einnahmen aus einer in § 3 Nr. 26 EStG genannten begünstigten Tätigkeit bleiben bei ...

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