1. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten der Urkundenbeschaffung im Erbscheinsverfahren gemäß § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB liegen im Regelfall allein wegen der damit verbundenen Zeit noch nicht vor. Bei einer Wartezeit von mehr als 20 Monaten, einem bereits hohen Lebensalter der möglichen Erben und einem nicht sehr hohen Nachlasswert ist eine Ausnahme diskutabel.
2. Dann anzugebende "andere Beweismittel" i.S.d. Norm, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, können neben sonstigen Urkunden und Zeugen im Einzelfall auch eidesstattliche Versicherungen Dritter sein, etwa von Verwandten, Nachbarn oder Freunden des Erblassers, wenn sie aufgrund engen Kontaktes aufgrund eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen zu machen in der Lage sind. Lichtbilder können allenfalls ein zusätzlicher Anhalt für die Überzeugungsbildung sein.
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