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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1185/12 EFG 2013 S. 849 Nr. 11

Gesetze: EStG §§ 15b, 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2

Zur Anwendbarkeit von § 15b EStG auf Verluste aus Beteiligungen an einer ausländischen Personengesellschaft, die mit Edelmetallen handelt

Leitsatz

Ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG ist ausgeschlossen, wenn die Gründung der ausländischen Personengesellschaft auf einer individuellen Gestaltung beruht. Allein die Tatsache, dass das zugrunde liegende Grundmodell in Zeitschriften mit Verweis auf die Steuerersparnis in Form der Ausnutzung des negativen Progressionsvorbehalts beworben wurde, genügt für die Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 1834 Nr. 35
DStRE 2013 S. 1146 Nr. 18
EFG 2013 S. 849 Nr. 11
ErbStB 2013 S. 142 Nr. 5
Ubg 2013 S. 600 Nr. 9
IAAAE-33422

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.01.2013 - 3 K 1185/12

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