Vorsteuerabzug einer Gemeinde in Zusammenhang mit der Errichtung
einer Sporthalle
Umsatzbesteuerung sog. Beistandsleistungen
zwischen Gemeinden
Leitsatz
1. Eine Gemeinde ist mit dem Betrieb
einer Sport- und Freizeithalle als Unternehmer tätig und erbringt
umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten, wenn sie die Halle – wie bei
Errichtung geplant – entgeltlich dem ortsansässigen Sportverein und der
Nachbargemeinde für den Sportunterricht der dortigen Grundschule überlässt,
weil sie die Halle mit ihrer einzügigen Grundschule bei Weitem nicht ausnutzt.
Unerheblich ist, ob die entgeltliche Nutzungsüberlassung auf privat- oder auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage basiert, wenn im letzteren Fall ein Wettbewerb
zu Leistungen Privater besteht.
2. Erfolgt die Hallennutzung
insgesamt entweder hoheitlich oder für wirtschaftliche Zwecke und in dem bei
Errichtung geschätzten zeitlichen Verhältnis, da die hoheitliche Hallenbelegung
nur an bestimmten Tagen und zu festgelegten Zeiten stattfindet, hat die
Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und
nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach diesem Verhältnis zu erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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