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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 962/12 (Kg)

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Kein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei objektiver Unmöglichkeit der Fortführung des krankheitsbedingt unterbrochenen Ausbildungsdienstverhältnisses und bei bestehender Eignung zur Erbringung beruflicher Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Leitsatz

1. Ein volljähriges Kind befindet sich auch dann noch in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs.4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn die eigentliche Berufsausbildung infolge z. B. Krankheit oder Mutterschutz vorübergehend bzw. zeitweise unterbrochen wird, aber anschließend wieder aufgenommen und abgeschlossen werden soll.

2. Ist hingegen klar, dass die Fortführung des bestehenden, aus Krankheitsgründen mehr als 18 Monate nicht mehr durchgeführten Ausbildungsverhältnisses dauerhaft objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, kann trotz eines fortbestehenden generellen Ausbildungswillens keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfolgen. In diesem Falle kommt allenfalls eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht; Voraussetzung hierzu ist, dass konkrete Bemühungen um einen anderen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt an den Tag gelegt werden.

3. Ein volljähriges Kind kann nicht als „arbeitsunfähig krank” behandelt werden, wenn nach einer sozialmedizinischen Stellungnahme zwar ein erneuter Einsatz im letzten, abgebrochenen Ausbildungsdienstverhältnis (zur Tiermedizinischen Fachangestellten) nicht befürwortet wird, das Kind jedoch nicht mehr aus objektiven Gründen daran gehindert ist, seine Ausbildung fortzusetzen, und somit wieder in der Lage ist, berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.

Fundstelle(n):
JAAAE-33397

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.02.2013 - 8 K 962/12 (Kg)

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