Kein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei objektiver Unmöglichkeit der Fortführung des krankheitsbedingt
unterbrochenen Ausbildungsdienstverhältnisses und bei bestehender Eignung zur Erbringung beruflicher Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt
Leitsatz
1. Ein volljähriges Kind befindet sich auch dann noch in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs.4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn
die eigentliche Berufsausbildung infolge z. B. Krankheit oder Mutterschutz vorübergehend bzw. zeitweise unterbrochen wird,
aber anschließend wieder aufgenommen und abgeschlossen werden soll.
2. Ist hingegen klar, dass die Fortführung des bestehenden, aus Krankheitsgründen mehr als 18 Monate nicht mehr durchgeführten
Ausbildungsverhältnisses dauerhaft objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, kann trotz eines fortbestehenden generellen Ausbildungswillens
keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfolgen. In diesem Falle kommt allenfalls eine Berücksichtigung
nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht; Voraussetzung hierzu ist, dass konkrete Bemühungen um einen anderen
Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt an den Tag gelegt werden.
3. Ein volljähriges Kind kann nicht als „arbeitsunfähig krank” behandelt werden, wenn nach einer sozialmedizinischen Stellungnahme
zwar ein erneuter Einsatz im letzten, abgebrochenen Ausbildungsdienstverhältnis (zur Tiermedizinischen Fachangestellten) nicht
befürwortet wird, das Kind jedoch nicht mehr aus objektiven Gründen daran gehindert ist, seine Ausbildung fortzusetzen, und
somit wieder in der Lage ist, berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.
Fundstelle(n): JAAAE-33397
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Sächsisches FG, Urteil v. 27.02.2013 - 8 K 962/12 (Kg)
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