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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 776/11 EFG 2013 S. 707 Nr. 9

Gesetze: EStG § 39d Abs. 3 S. 4EStG § 39b Abs. 6EStG § 41b Abs. 1EStG § 41c Abs. 3EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG § 1 Abs. 4 DBA FRA Art. 13 Abs. 1 DBA FRA Art. 13 Abs. 5 DBA FRA Art. 1 Abs. 1 DBA FRA Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA-ÖsterreichArt. 15 Abs. 1 GG Art. 59 Abs. 2

DBA-Dreieckssachverhalt Österreich-Frankreich-Deutschland bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abschluss des Lohnsteuerkontos

Leitsatz

1. Kann ein abgeschlossenes Lohnsteuerkonto nicht mehr gändert werden, da die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wurde, verwandelt sich die unzulässig gewordene Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

2. Hat ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz in Österreich und einen Zweitwohnsitz in Frankreich und pendelt er täglich von Frankreich in das Inland, wo er einen nichtselbstständige Arbeit ausübt, steht das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nicht dem Quellenstaat Deutschlad, sondern Frankreich zu.

3. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist nicht durch das DBA-Österreich gesperrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 707 Nr. 9
EStB 2013 S. 230 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2013 S. 402
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2013 S. 674
TAAAE-33372

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.09.2012 - 2 K 776/11

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