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FG München Urteil v. - 14 K 2269/10

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14

Vorsteuerabzug bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

Leitsatz

1. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise (mindestens zu 10 %) unternehmerisch als Bürogebäude und teilweise nichtunternehmerisch zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude – einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils – entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen.

2. Im Streitfall ist das streitgegenständliche Gebäude jedoch nicht als einheitliches Objekt, sondern das Betriebsleiterwohnhaus und den Bürokomplex jeweils als zwei voneinander getrennte Wirtschaftsgüter anzusehen. Die bautechnischen Verflechtungen zwischen dem Wohnhaus und dem Bürogebäude sind nicht dergestalt, dass keine hinreichend klare Trennung mehr erkennbar wäre. Ein Zuordungswahlrecht besteht somit nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAE-33370

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 19.09.2012 - 14 K 2269/10

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