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FG München Urteil v. - 3 K 1502/11 EFG 2013 S. 985 Nr. 12

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 3UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 3 Abs. 12 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 3 BGB § 576b

Kein Vorsteuerabzug für das vom Geschäftsführer für Wohnzwecke genutzte Gebäude einer GmbH

Leitsatz

1. Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten für ein von einer GmbH errichtetes und dem Geschäftsführer sowie dessen Familie zu Wohnzwecken überlassenes Einfamilienhaus scheidet aus, wenn die Vereinbarung der Wohnraumüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages erfolgt.

2. Die Nutzungsüberlassung stellt sich dann als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit als (entgeltliche) gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung und nicht als unentgeltliche dem Gesellschaftsverhältnis geschuldete und zur Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe führende Leistung dar (hier: nicht anerkannte Geltendmachung des Erfordernisses eines Bereitschaftdienstes).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 985 Nr. 12
UAAAE-33363

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FG München, Urteil v. 27.07.2011 - 3 K 1502/11

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