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FG Münster Urteil v. - 15 K 767/10 E EFG 2013 S. 840 Nr. 11

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5

Doppelte Haushaltsführung

Eigener Hausstand: Eingliederung in den Haushalt der Eltern

Leitsatz

1) Ein alleinstehender Sohn unterhält in der Wohnung seines Vaters keinen eigenen Hausstand im Sinne einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, wenn ihm zwar in der Wohnung des Vaters ein 12,44 qm großes Kinderzimmer zur Verfügung steht, mit dem Vater aber keine Vereinbarung über ein Entgelt getroffen wurde, er tatsächlich weder Entgelt für die Nutzung geleistet hat, noch sich an den Nebenkosten beteiligt hat, die Räumlichkeiten des Hauses im Wesentlichen mit den Möbeln des Vaters ausgestattet sind und der Vater die Entscheidungen bezüglich des Hauses und des Hausstands alleine trifft.

2) Einer Eingliederung in den Haushalt des Vaters liegt auch dann vor, wenn der Sohn dem Vater übliche familiär bedingte Hilfeleistungen erbringt, etwa am Wochenende kocht und hierfür auch die Kosten trägt, dem Vater im Garten hilft und gelegentlich Wäsche mitwäscht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 840 Nr. 11
LAAAE-33353

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FG Münster, Urteil v. 06.11.2012 - 15 K 767/10 E

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