Keine AfaA bei Rentabilitätsminderung einer Immobilie
Leitsatz
1) Baumängel und Rentabilitätsminderungen einer Immobilie, z.B. aufgrund eines Überangebots, rechtfertigen grundsätzlich keine
AfaA.
2) Eine AfaA für eine Immobilie kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses herausstellt,
dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung nur eingeschränkt an Dritte vermietbar ist.
3) Lässt sich das an einen Discounter vermietete Ladenlokal nach dessen Auszug nur mit Ertragseinbußen vermieten und beruht
die Ertragseinbuße auf verschiedene Faktoren, u.a. auf eine ungünstige verkehrstechnische Lage, auf die Ansiedlung eines nahe
gelegenen Einkaufszentrums und auf veränderte Anforderungen für die Ansiedlung von Discounthandelsgeschäften derselben Branche,
handelt es sich um Faktoren, die nicht die Nutzbarkeit der Immobilie betreffen, sondern nur dessen Rentabilität, so dass die
Berechtigung für eine AfaA nicht gegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 688 Nr. 12 DStR 2014 S. 6 Nr. 14 DStRE 2014 S. 646 Nr. 11 EFG 2013 S. 605 Nr. 8 EStB 2013 S. 230 Nr. 6 StBW 2013 S. 391 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2013 S. 549 Ubg 2014 S. 446 Nr. 7 HAAAE-33016
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