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KSR Nr. 4 vom Seite 11

Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG

Bilanzierungskonkurrenz und Finanzierung von Anlagevermögen

Axel Höhmann

Der (BStBl 2012 II S. 10) entschieden, dass die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weder eine Entnahme noch eine Einlage i. S. des § 4 Abs. 4a EStG darstellt, wenn dies zum Buchwert erfolgt. Mit hat der BFH zudem entschieden, dass § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG auch dann anzuwenden ist, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert wird. Aufgrund dieser Urteile hat das BMF die bisher ergangenen Schreiben nun geändert.

Keine Entnahme und Einlage bei geänderter Zuordnung

Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts aufgrund einer Bilanzierungskonkurrenz stellt für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar, wenn der Überführung des Wirtschaftsguts zum Buchwert erfolgt hat ( a. a. O.).

Bilanzierungskonkurrenz

Eine Bilanzierungskonkurrenz liegt u. a. vor, wenn

  • ein Wirtschaftsgut nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltu...

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