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BFH 30.1.2013 II R 6/12, NWB 15/2013 S. 1062

Erbschaftsteuer | Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und Schenkungsteuer

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Tritt nach dem Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert der Besserungsfall ein, verwandelt sich der Verkauf nicht in eine freigebige Zuwendung. (2) Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen.

Anmerkung:

Wird eine Forderung, auf die der Gläubiger mit Besserungsschein verzichtet hat, für einen symbolischen Preis von 1 € übertragen, kann dies nur dann eine Schenkung sein, wenn sie offenkundig im Übertragungszeitpun...BStBl 2012 I S. 331

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