BGH Urteil v. - IV ZR 17/12

Instanzenzug:

Tatbestand

1 Der Kläger, ein Trägerverein von Einrichtungen des Gesundheitswesens der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger, begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Rückzahlung der von ihm nach Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung.

2 Die Beklagte wird im Abrechnungsverband West, dem der Kläger seit 1957 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.

3 Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Beklagten bestimmt § 23 Absatz 2 der Satzung der Beklagten (VBLS) seit Einführung des Umlageverfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen. Die Bestimmung lautet nach der vom Verwaltungsrat der VBL am mit Wirkung vom beschlossenen, von der Aufsichtsbehörde am genehmigten und im Bundesanzeiger vom veröffentlichten Neufassung der Satzung auszugsweise wie folgt:

"(2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von

a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie

b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und

c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.

2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zugrundezulegen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen.

5 Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Absatz 2 oder § 66 zu erfüllen sind.

6 Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Absatz 6 der am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzung beruh t.

7 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. 8Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Verm ö-genserträgen, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzinsen.

...

(4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 v.H., stunden.

..."

4 Der Kläger kündigte seine Beteiligung spätestens zum . Nach seinem Ausscheiden leistete er auf den Gegenwert am eine Abschlagszahlung in Höhe von 35.100.000 € und am eine weitere Abschlagszahlung von 24.900.000 €. Die Beklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens einen Gegenwert von 63.771.342,67 € zum . Am erstattete die Beklagte dem Kläger 1.046.467,65 € nebst Zinsen in Höhe von 161.011,84 €. Der Kläger verlangt Rückzahlung des verbleibenden Betrags von 58.953.532,35 € und der von ihm beglichenen Kosten für das Gutachten in Höhe von 18.328 €, insgesamt 58.971.860,35 €.

5 In einer 2005 geschlossenen "Prozessvereinbarung" verzichtete die Beklagte unter § 6 Ziffer 6.1 gegenüber dem Kläger auf eine weitere Geltendmachung von noch offenen Gegenwertforderungen, soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Gegenwertes für unbegründet erachte. Die Beklagte verpflichtete sich, auf unbegründeten Gegenwertforderungen beruhende Abschlagszahlungen und "unter Vorbehalt geleistete Abschlagszahlungen auf Wertstellungszinsen" zu erstatten. Weiterhin heißt es in § 8 Ziffer 8.1, die Parteien seien sich einig, "dass die Verjährungsfristen für Ansprüche im Sinne des § 6 Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung verlängert"

würden und mit dem Ablauf des Jahres endeten, das dem Jahr nachfolge, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden sei.

6 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des § 23 VBLS, insbesondere darüber, ob die Satzungsbestimmungen zum Gegenwert einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten.

7 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 58.971.860,35 € und seit dem aus den Abschlagszahlungen gezogene Zinsen nach Zeitabschnitten gestaffelt in unterschiedlicher Höhe sowie Prozesszinsen seit dem zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben; das Oberlandesgericht hat die Verurteilung hinsichtlich der Nutzungszinsen teilweise geändert und bis zur Rechtshängigkeit begrenzt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr weitergehendes Klageabweisungsbegehren.

8 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist der "Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersverso rgung - ATV) vom " (im Folgenden Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV) vorgelegt worden. Dieser enthält Regelungen zur Gegenwertforderung nach dem Ausscheiden eines Beteiligten, die eine Rückwirkung zum vorsehen.

Entscheidungsgründe

9 Die Revision hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

10 I. Das Berufungsgericht unterstellt § 23 VBLS einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert keine tarifvertraglichen Regelungen seien und ihnen keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu Grunde liege. Eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten sei aus zwei Gründen gegeben: Zum einen würden bei der Berechnung des Gegenwerts auch Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit ohne Einschränkungen berücksichtigt, obwohl nicht erkennbar sei, dass alle diese Personen die Wartezeit nach dem Ausscheiden des Beteiligten jemals erfüllten und damit zu Leistungsempfängern werden könnten. Zum anderen liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte die künftigen Leistungen der Beklagten an seine Beschäftigten, die sich i.d.R. über mehrere Jahrzehnte erstreckten, durch einen Einmalbetrag ausgleichen müsse. Bei einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung sei ein hypothetischer W ille der Parteien dergestalt anzunehmen, dass sie der Beklagten bei Kenntnis der Unwirksamkeit des § 23 VBLS die Möglichkeit zur Schaffung einer rechtskonformen Satzungsregelung eingeräumt hätten.

11 Die Ansprüche auf Erstattung der vor dem angefallenen Zinsnutzungen seien nicht verjährt. Sie würden von dem in de r Prozessvereinbarung festgelegten Verjährungsverzicht erfasst.

12 Die Beklagte habe Prozesszinsen auch auf die herauszugebenden Zinsnutzungen zu zahlen. Das Verbot der Erhebung von Zinseszinsen stehe dem nicht entgegen, da es sich bei den herauszugebenden Nutzungen nicht um Zinsen handele.

13 II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten - abgesehen vom Zinsausspruch - rechtlicher Nachprüfung stand.

14 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zugesprochen. Es hat zutreffend die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts und die Ausgestaltung der Gegenwertforderung als Einmalzahlung als unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. In Folge der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS besteht für die Forderung der Beklagten derzeit kein Rechtsgrund.

15 a) W ie der Senat in zwei ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden - Urteilen vom (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, [...]) entschieden und im Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 VBLS als originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB ( aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).

16 aa) Den Tarifvertragsparteien mangelt es zwar nicht an der Tarifmacht zur Regelung des Gegenwerts ( aaO Rn. 17; IV ZR 12/11 aaO Rn. 16; jeweils m.w.N.). Allerdings fehlt es - wie der Senat in den genannten Entscheidungen näher begründet hat ( aaO Rn. 18 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 17 ff.; jeweils m.w.N.) an einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zum Gegenwert. Die dortigen Ausführungen gelten hier in gleicher Weise.

17 bb) Da der Gegenwert für den in Rede stehenden Zeitraum tarifvertraglich nicht geregelt ist, besteht keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zust ünde (vgl. Senatsurteil vom IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.). Notwendige Voraussetzung für eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien ist, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit im Wege eines Tarifvertrages handeln. Zudem kann von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben. Keine Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien enthalten mithin solche Regelungen, die lediglich in von den Tarifvertragsparteien entworfenen Satzungsentwürfen enthalten sind und der Beklagten zur eigenständigen Satzungsgebung überantwortet wurden ( aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.).

18 cc) Eine AGB-Kontrolle entfällt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Preisklausel. Dies hat der Senat ebenfalls in den Urteilen vom näher dargelegt ( aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.).

19 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts als eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. Auch dies hat der Senat in den Urteilen vom entschieden und im Einzelnen begründet ( aaO Rn. 37 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 36 ff.; jeweils m.w.N.). Er hat sich dort auch mit den Gegenargumenten der VBL befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet ( aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 41 ff.; jeweils m.w.N.). Das im Wesentlichen gleiche Vorbringen der VBL im Streitfall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit kein en untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Der Anteil von rund 5% (3.228.621,31 €) an der Gegenwertforderung ist keine zu vernachlässigende Summe (vgl. aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m.w.N.).

20 c) Ob sich § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS - wie die Revision meint - als teilbare Klausel verstehen lässt, kann dahinstehen, da § 23 Abs. 2 VBLS eine weitere unwirksame Regelung enthält, die die derzeitige Gegenwertregelung insgesamt gegenstandslos macht. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Bena chteiligung des ausscheidenden Beteiligten auch darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Beklagten verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat ( aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.). Der Senat hat dies bereits in den Urteilen vom 10. Oktober entschieden und im Einzelnen begründet ( aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 51 ff.; jeweils m.w.N.). Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung gebieten könnten, sind im Streitfall nicht erkennbar.

21 d) § 23 Abs. 2 VBLS ist weiterhin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden. Der Verweis in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. (siehe im Einzelnen aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.).

22 e) Da § 23 Abs. 2 VBLS aus den genannten Erwägungen unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an.

23 f) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die durch die unwirksame Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke eine ergänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglichkeit einer neuen Satzungsregelung einschließt. Es hat die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung beanstandungsfrei bejaht und hierbei insbesondere herausgestellt, dass der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre. Die ansonsten eröffnete Möglichkeit der ausgleichslosen Abwälzung von Rentenlasten auf die verbliebenen Beteiligten stellte eine gravierende Belastung der Solidargemeinschaft dar. Eine Beendigung der Beteiligung ohne jeglichen finanziellen Ausgleich nimmt nicht einmal der Kläger für sich in Anspruch. Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben deshalb vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll. Z ur jetzigen Ausgestaltung des Gegenwerts kommen zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die Erstattungslösung ( aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.).

24 g) Der Revision verhilft es nicht zum Erfolg, dass die Beklagte inzwischen als Reaktion auf die aaO und IV ZR 12/11 aaO) § 23 VBLS geändert hat.

25 aa) Die 18. Satzungsänderung wurde am im Verwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung vom beschlossen, am vom Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde genehmigt und am im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der in § 1 Nr. 5 der Satzungsänderung enthaltene neue § 23 regelt die Rechtsfolgen beim Ausscheiden eines Beteiligten. § 1 Nr. 6 der Satzungsänderung führt als geänderte Gegenwertregelung § 23a ein, wonach verfallbare Anwartschaften nicht mehr einbezogen sind. Nach dem durch § 1 Nr. 8 der Satzungsänderung eingefügten neuen § 23c ist auf schriftlichen Antrag des ausscheidenden Beteiligten die Finanzierung der bei der Beklagten verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche nach einem Erstattungsmodell durchzuführen. Der in § 2 der Satzungsänderung enthaltene satzungsänd ernde Beschluss des Verwaltungsrats zu §§ 23-23c VBLS ist nach § 4 der Satzungsänderung mit Wirkung vom in Kraft und gilt nach § 2 Nr. 1 für Arbeitgeber, die - wie der Kläger - zwischen dem und dem aus der Beklagten ausschieden.

26 bb) Ob diese Regelung den Vorgaben der Rechnung trägt und eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Versicherungsnehmer nunmehr entfällt, hat der Senat nicht zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Satzungsänderung im Revisionsverfahren nicht zu beachten. Das Revisionsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (, BGHZ 9, 101; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 545 Rn. 9). Hierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts enthalten. Der Satzungsänderung fehlt es ebenso wie dem zugrunde liegenden Beschluss des Verwaltungsrates an der erforderlichen Normqualität. Die Satzung der Beklagten enthält bezogen auf die zwischen ihr und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse kein revisibles objektives Recht, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (ständige Rechtsprechung, , BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.). Diese können nicht erstmals, auch nicht in geänderter Fassung in der Revisionsinstanz zur Überprüfung gestellt werden, insbesondere weil dadurch der Streitgegenstand verändert würde.

27 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen in Höhe der jeweils von der Beklagten erwirtschafteten Durchschnittsverzinsung (3,3-4,1%) der Kapitalanlagen im Versorgungskonto II (Gegenwerte) für die Zeit vor dem als gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugebende Nutzungen zugesprochen hat.

28 Diese Ansprüche sind entgegen der Auffassung der Beklagten , die insoweit die Einrede der Verjährung erhoben hat, nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat die von den Parteien in ihrer "Prozessvereinbarung" festgelegte Verlängerung der Verjährungsfristen auch auf diese Anspr ü-che bezogen. Mit dieser Auslegung hat es nicht den a nerkannten Grundsatz missachtet, wonach jede Auslegung bei dem von den Parteien gewählten Wortlaut zu beginnen hat (vgl. , BGHZ 150, 32, 37 m.w.N.) . Es hat gesehen, dass § 8 Ziffer 8.1 der Vereinbarung nur von "Ansprüchen im Sinne des § 6 Ziffer 6.1" spricht, der ausdrücklich nur die Rückzahlung von Abschlagszahlungen auf den Gegenwert sowie die Erstattung von Wertstellungszinsen nennt und Nutzungszinsen aus § 818 Abs. 1 BGB nicht erwähnt. Allerdings hat das Berufungsgericht ausgehend von dem Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. , GRUR 2011, 946 Rn.18 m.w.N.) die Vereinbarung so ausgelegt, dass der von beiden Parteien verfolgte Zweck, den mit einer gerichtlichen Klärung verbundenen Aufwand zu begrenzen und Klageerhebungen allein zur Verjährungsunterbrechung zu vermeiden, die Erstreckung des Verjährungsverzichts auf Nebenansprüche wie die Herausgabe von Nutzungen erfordere. Dies lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen.

29 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger Prozesszinsen auch auf die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungszinsen zuerkannt. Das Verbot der Erhebung von Zinseszinsen (§ 291 Satz 2 BGB i.V. mit § 289 Satz 1 BGB) steht dem entgegen. Es greift auch ein, wenn eine in Zinsform zu leistende Entschädigung für die nicht gewährte Möglichkeit, ein Kapital zu nutzen, zu entrichten ist und die Funktion dieser "Verzinsung" derjenigen "echter" Zinsen entspricht (BayObLGZ 96, 139, 143 f. m.w.N.). Dabei ist der Zweck von Prozesszinsen zu berücksichtigen, die den Nachteil ausgleichen sollen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehinde rt ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozesszinsen (, NJW 1998, 2529 unter II 3 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht erkannt und den Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Zinsnutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit beschränkt.

Allerdings sind mit Blick auf die Ausgleichsfunktion der herauszugebenden Nutzungen auch die Prozesszinsen nur auf die Hauptforderung zuzusprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAE-32792