1) Werden im Ausland Leistungen gewährt, die dem Kindergeld vergleichbar sind, ist der Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vollumfänglich ausgeschlossen, sondern in Anwendung der und
612/10 (Abl. EU 2012, Nr. C 227, 4) um den im anderen Staat gezahlten Betrag zu kürzen.
2) Im Ausland gezahlte laufende Unterhaltszuschüsse und ein einmaliger Schulzuschuss sind dem deutschen Kindergeld nicht vergleichbar
und damit bei der Ermittlung des Kindergeldanspruchs nicht zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 13 Nr. 13 EFG 2013 S. 797 Nr. 10 EStB 2013 S. 309 Nr. 8 CAAAE-32773
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