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BFH 4.12.2012 VIII R 41/09, BBK 7/2013 S. 295

Steuerrecht | Versteuerung nicht eingebrachter Forderungen erst bei Zufluss

Bringt ein 4/3-Rechner seine Praxis ohne die dazugehörenden Forderungen in ein anderes Unternehmen ein und behält er dabei seine Forderungen zurück, muss er die Forderungen erst im Zeitpunkt der Zahlung versteuern. Es handelt sich dann um nachträgliche Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 2 EStG, für die ebenfalls das Zu- und Abflussprinzip nach § 4 Abs. 3 EStG gilt.

Beispiel

Rechtsanwalt R, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bringt 2012 seine Praxis in eine GbR ein, behält aber seine Forderungen gegen Mandant X zurück. X bezahlt die Forderungen erst im Jahr 2014.

Lösung

R muss [i]Einbringung zu Buchwerten möglichdie Forderungen erst mit Zufluss im Jahr 2014 versteuern – und nicht schon bei Einbringung der Praxis im Jahr 2012. Trotz des Zurückbehalts der Forderungen kann R seine Praxis zu Buchwerten in die GbR gemäß § 24 UmwStG einbringen, wei...

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