Suchen
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 354 – S 4730 – 045

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten;
Behandlung von Fußballtoto

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage der Besteuerung von Fußballtoto-Glücksspielen erneut erörtert.

Als Ergebnis der Erörterung bleibt festzuhalten, dass sowohl die „13er-Wette” als auch die Auswahlwette „6 aus 45” als Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 RennwLottG zu qualifizieren sind.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 354 – S 4730 – 045

Fundstelle(n):
GAAAE-32737