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FG Münster Urteil v. - 3 K 1321/11 Erb EFG 2013 S. 715 Nr. 9

Gesetze: ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c n.F.

Erbschaft- und Schenkngsteuer

"Familienheim" i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F.

Leitsatz

1) Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F. kommt nur zur Anwendung, wenn der Erwerber die Immobilie von Anfang an zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat. Eine Ausnahme hiervon aus zwingenden Gründen ist nicht vorgesehen.

2) Berufliche Gründe sind kein zwingender Grund i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 715 Nr. 9
ErbBstg 2013 S. 124 Nr. 5
ErbStB 2013 S. 140 Nr. 5
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2013 S. 901
StBW 2013 S. 345 Nr. 8
UVR 2013 S. 172 Nr. 6
YAAAE-32475

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FG Münster, Urteil v. 31.01.2013 - 3 K 1321/11 Erb

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