BGH Beschluss v. - VII ZA 14/12

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters: Richtlinienkonforme Auslegung des vor der Gesetzesneufassung entstandenen Ausgleichsanspruchs

Gesetze: § 89b Abs 1 HGB vom , § 89b Abs 1 HGB vom , § 89b Abs 5 HGB vom , § 89b Abs 5 HGB vom , Art 17 EWGRL 653/86, Art 170 BGBEG

Instanzenzug: Az: 18 U 148/05 Urteilvorgehend Az: 25 O 204/00

Gründe

1Ungeachtet des Umstandes, dass es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist, ob § 89b HGB in seiner alten oder in seiner derzeit geltenden Fassung angewendet wird, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

2Der Senat teilt die Auffassung (, NJW-RR 2012, 674 Rn. 20-23), dass sich der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters, der wie im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b HGB gemäß Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom (BGBl. I S. 2512) am entstanden ist, nach § 89b HGB a.F. beurteilt. Nach dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 3 m.w.N.). Eine richt-linienkonforme Auslegung von § 89b HGB a.F. im Lichte von Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ist, soweit es um den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters geht, nicht veranlasst. Da Versicherungsvertreter von der genannten Richtlinie nicht erfasst werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung von § 89b HGB a.F. nicht aus dem Europarecht selbst (vgl. , NJW-RR 2012, 674 Rn. 25). Eine europarechtskonforme Auslegung ist vorliegend auch nicht wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Der Senat teilt die Auffassung (, NJW-RR 2012, 674 Rn. 26-28), dass ein Wille des nationalen Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des Ausgleichsanspruchs von Handelsvertretern mit dem von Versicherungsvertretern im zeitlichen Anwendungsbereich von § 89b HGB a.F. nicht existiert. Angesichts der dezidierten Ausführungen der Bundesregierung in BT-Drucks. 11/3077, S. 9 f., dass mit der vorgeschlagenen Regelung des § 89b Abs. 5 HGB lediglich der für Versicherungsvertreter geltende, durch Besonderheiten im Vergleich zum Warenvertreter geprägte Rechtszustand kodifiziert werden sollte, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der im Jahr 1989 der Auffassung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 11/4559, S. 9) gefolgt ist, § 89b Abs. 1 HGB entspreche bereits den Anforderungen der genannten Richtlinie, mit der Ablehnung des Vorschlags der Bundesregierung eine Gleichbehandlung von Handelsvertretern und Versicherungsvertretern in Bezug auf den Ausgleichsanspruch vornehmen wollte.

3Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen wäre.

Kniffka                      Eick                        Kosziol

               Kartzke                  Jurgeleit

Fundstelle(n):
BAAAE-32166