BGH Beschluss v. - IX ZR 219/12

Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung; Gläubigerbenachteiligung bei wertausschöpfender Belastung des übertragenen Grundstücks

Gesetze: § 3 AnfG, § 4 AnfG

Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 4 U 134/10vorgehend LG Würzburg Az: 21 O 1964/07

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Die Nichtanwendung des § 4 AnfG durch das Berufungsgericht hat sich nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt.

3In diesem Versäumnis liegt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, weil die Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Blick auf die einseitige Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Streitfall keine Bedeutung gewinnt. Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 67). Für die im Rahmen des § 4 AnfG vorrangige Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (, BGHZ 162, 276, 281; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund fehlt es wegen der im Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils bereits bestehenden wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer unentgeltlichen Zuwendung des Schuldners an die Beklagte.

42. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet.

5Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (, ZIP 2006, 387 Rn. 7; vom - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 Rn. 21; vom - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 Rn. 15; vom - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269). Auf den objektiven Verkehrswert ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht abzustellen.

63. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht wegen Übergehens erheblicher Beweisanträge verletzt.

7Das Berufungsgericht hat auf das von der Beschwerde als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers antragsgemäß ein zweites ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, das sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinandersetzt. Auf etwaige weitere Beweisanträge hat der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verzichtet, weil er sie nicht aufrechterhielt, obwohl das Berufungsgericht seine Sachaufklärung ersichtlich abgeschlossen hatte (, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom - IX ZR 206/10, nv Rn. 6; vom - IX ZR 27/11, nv Rn. 6).

84. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Belastungen des Grundstücks nicht ordnungsgemäß festgestellt, wird nicht durch einen Zulassungsgrund unterlegt.

Kayser                         Gehrlein                            Fischer

                Grupp                            Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NAAAE-32162