Energiesteuer: Leichtfertige Steuerverkürzung
bei Veräußerung von Pflanzenölen zum
Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Leitsatz
1. Eine die Festsetzungsfrist verlängernde
leichtfertige Steuerverkürzung ist gegeben, wenn ein mit
Pflanzenölen handelndes Unternehmen, das in größerem
Umfang und über einen längeren Zeitraum Pflanzenöle
zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe weiterveräußert,
in Kenntnis der grundsätzlichen Energiesteuerpflichtigkeit
derartiger Energieerzeugnisse sich nicht hinreichend über
die den Hersteller der Energieerzeugnisse treffenden energiesteuerrechtlichen
Pflichten informiert und infolgedessen die nach § 9 Abs.
2 EnergieStG unverzüglich abzugebende Steueranmeldung unterlässt.
2. Den Steuerpflichtigen trifft trotz der
nach § 50 EnergieStG grundsätzlich vorgesehenen
Steuerentlastungsmöglichkeit eine Informations- und Erkundigungspflicht
hinsichtlich der für ihn geltenden steuerrechtlichen Verfahrenspflichten
beim Umgang mit Biokraft- und Bioheizstoffen. Eine Verletzung dieser
Informations- und Erkundigungspflicht kann den Vorwurf der leichtfertigen
Steuerverkürzung begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2013 S. 120 Nr. 5 PStR 2013 S. 318 Nr. 12 WAAAE-32078
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.11.2012 - 4 K 179/10
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