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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 248/12

Gesetze: FGO § 69, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a

Kindergeld: Darlegungs- und Beweislast für das rechtzeitige Eingehen eines Einspruchs bei unsorgfältiger Aktenführung der Familienkasse

Leitsatz

Behauptet ein Antragsteller rechtzeitig Einspruch eingelegt zu haben, obwohl sich ein solcher nicht in der Kindergeldakte befindet, kann im summarischen Verfahren davon ausgegangen werden, dass ein Einspruch rechtzeitig eingelegt worden ist, wenn auf Grund der Aktenführung der Antragsgegnerin der Eindruck entsteht, dass Schreiben der Kindergeldempfänger nicht sorgfältig bearbeitet und abgeheftet werden, die Akte zwischenzeitlich verlegt worden war und der Verdacht besteht, dass es mehrere Kindergeldakten für den Antragsteller geben könnte.

Fundstelle(n):
EAAAE-32071

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 09.01.2013 - 6 V 248/12

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