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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7303/11 EFG 2013 S. 723 Nr. 9

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, GG Art. 19 Abs. 1 S. 2, FGO § 51 Abs. 1 S. 1, ZPO § 42, ZPO § 44 Abs. 2, ZPO § 45, AO, UStG, EStG

Offensichtlich unzulässige Ablehnung eines gesamten FG-Senats

Eingriffe in das Eigentumsrecht durch AO, EStG und UStG unterliegen nicht dem Zitiergebot

Leitsatz

1. Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich, so kann über das Gesuch – abweichend von § 45 ZPO – das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden. Auch der im Regelfall notwendigen vorherigen dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (§ 51 Abs. 1 S. 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO) bedarf es dann nicht.

2. Soweit das EStG, das UStG und die AO zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts dar, das nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterliegt.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 723 Nr. 9
ZAAAE-32064

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013 - 7 K 7303/11

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