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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 170/12 EFG 2013 S. 610 Nr. 8

Gesetze: EStG § 13a Abs. 6

Durchschnittssatzbesteuerung: Nettoeinnahmen oder Bruttoeinnahmen?

Leitsatz

  1. Unter Einnahmen i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG sind die Bruttoeinnahmen zu verstehen.

  2. Zwar enthält das Gesetz für die Gewinneinkunftsarten keine ausdrückliche Definition des Einnahmebegriffs. Indes ist der Begriff der Betriebseinnahmen in Anlehnung an die für die Überschusseinkunftsarten geltenden Begriffbestimmung des § 8 Abs. 1 EStG zu definieren; Betriebseinnahmen sind danach alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.

  3. Dazu zählt auch die in den vereinnahmten Entgelten enthaltene USt.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 610 Nr. 8
PAAAE-31454

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2012 - 4 K 170/12

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