Bilanzierung von mit dem Risiko der Rückforderung behafteten
Zahlungen, die ein Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche
erhält – Streitwertberechnung für die Feststellung eines
negativen GdE
Leitsatz
Ein Provisionsanspruch ist realisiert, wenn nach den vertraglichen Bedingungen ein praktisch nicht mehr entziehbarer Anspruch
auf die Provisionszahlung besteht.
Soweit derartige Zahlungen nur als Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche anzusehen sind, mit deren Entstehung noch
nicht sicher gerechnet werden kann, kommt eine Erfassung als realisierter Gewinn noch nicht in Betracht. Solche Vorschüsse
sind als erhaltene Anzahlungen nach § 276 Abs. 3 Abschn. C 3 HGB zu passivieren.
Zur Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 HGB.
Die für die Berechnung des Streitwerts bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden i. S. des § 10d EStG entwickelten
Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden.
Fundstelle(n): BB 2013 S. 560 Nr. 10 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2013 S. 600 EFG 2013 S. 595 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2013 S. 430 VAAAE-31452
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.11.2012 - 2 K 38/12
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