Nachträgliche AK i. S. des § 17 EStG sind auch an die Gesellschaft gewährte Finanzierungshilfen, soweit diese bis zur Veräußerung
der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht zurückgewährt werden.
Dazu zählen sowohl verdeckte Einlagen wie Gesellschafterdarlehen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
Einer KapG kann auch noch nach Liquidationsbeginn seitens der Gesellschafter finanzielle Mittel zugeführt werden, während
ein späterer Verlust nachträgliche AK auf den Beteiligung i. S. des § 17 EStG darstellt.
Die Berücksichtigung nach Liquidation zugeführter finanzieller Mittel als nachträgliche AK auf die Beteiligung scheidet wegen
Gestaltungsmissbrauchs aus, soweit die neu zugeführten Gelder nur dazu dienen, Darlehen oder andere Fremdkapitalmittel abzulösen,
die der auch die neuen Finanzmittel zuführende Gesellschafter der Gesellschaft vor Erwerb der Gesellschafterstellung gewährt
hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): GmbH-StB 2013 S. 170 Nr. 6 GmbHR 2013 S. 613 Nr. 11 KÖSDI 2013 S. 18554 Nr. 10 BAAAE-31450
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.09.2012 - 2 K 13510/10
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