Arbeitshilfe Januar2014

Zur Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL: Steuerbefreiung von in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnbestreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben

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Wenn eine anerkanntermaßen ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung Dienstleistungen in Form der Gewährung des Rechts zum Golfspielen erbringt, worin bestehen dann „die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird”, im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 134 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m?

Ist es zulässig, die Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m anhand des Kriteriums zu beschränken, ob die Dienstleistungen in Form der Gewährung des Rechts zum Golfspielen an Mitglieder der ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtung erbracht werden?

Ist Art. 134 dahin auszulegen, dass durch diese Vorschrift die Befreiung nur derjenigen Leistungen beschränkt wird, die in „engem Zusammenhang” (im Sinne von peripher) stehen zu den „Umsätzen, für die die Befreiung gewährt wird”, oder dahin, dass die Befreiung sämtlicher unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. m fallender Leistungen beschränkt wird?

Wenn eine Einrichtung ohne Gewinnstreben unter Verweis auf ihre öffentlich erklärten Ziele regelmäßig und durchgängig Nichtmitgliedern das Golfspielen gestattet, wie ist dann im Hinblick auf die Erhebung eines Entgelts bei Nichtmitgliedern der Begriff „im Wesentlichen dazu bestimmt” auszulegen?

Zu welcher Bezugsgröße müssen die „zusätzlichen Einnahmen” im Sinne von Art. 134 Buchst. b zusätzlich sein?

Wenn Einnahmen, die daraus erzielt werden, dass Nichtmitgliedern Zutritt zu Sportanlagen gewährt wird, nicht als „zusätzliche Einnahmen” im Sinne von Art. 134 Buchst. b anzusehen sind, ist es dann einem Mitgliedstaat nach Art. 133 [Abs. 1] Buchst. d gestattet, diese Einnahmen von der Steuerbefreiung auszuschließen, wenn die Befreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen würde, ohne gleichzeitig die Befreiung von Einnahmen aufzuheben, die aus der Aufnahme von Mitgliedern in diese ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtungen erzielt werden, wenn die Mitgliederbeiträge als solche zumindest in gewissem Grad zu einer Wettbewerbsverzerrung führen?

Insbesondere: Müssen Bedingungen, die nach Art. 133 [Abs. 1] Buchst. d vorgesehen werden, für alle Dienstleistungen der ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtung gelten, die anderenfalls unter den Befreiungstatbestand fielen, oder ist eine teilweise Beschränkung zulässig, d. h. ist es zulässig, die Dienstleistung in Form des Rechts zum Golfspielen nur bei der Erbringung an Mitglieder, nicht jedoch bei der Erbringung an Nichtmitglieder zu befreien, obwohl sowohl die Erbringung an Mitglieder als auch die Erbringung an Nichtmitglieder im Wettbewerb mit gewerblichen Einrichtungen erfolgt?

Worin besteht gegebenenfalls der Unterschied zwischen dem Tatbestandsmerkmal der „Wettbewerbsverzerrung” in Art. 133 [Abs. 1] Buchst. d und dem Tatbestandsmerkmal des bloßen Vorhandenseins eines unmittelbaren Wettbewerbs in Art. 134 Buchst. b?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB TAAAE-31350