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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2349/10 Z

Gesetze: AO §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 2 Nr. 1, StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4

Zur Frage der Zurechnung der Stromentnahme des in den durch Agenturpartner betriebenen Verkaufsstellen eines Backwarenunternehmens entnommenen Stroms

Leitsatz

Die durch selbständige Handelsvertreter betriebenen Verkaufsstellen eines Backwarenherstellers sind rechtlich selbständige Einheiten i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG. Die Stromentnahme in den Verkaufsstellen ist der jeweiligen Verkaufsstelle zuzurechnen und nicht dem Herstellungsbetrieb.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 5
DStRE 2014 S. 442 Nr. 7
RAAAE-30840

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.01.2013 - 6 K 2349/10 Z

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