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FG München Urteil v. - 15 K 2575/10 EFG 2013 S. 496 Nr. 7

Gesetze: EStG 2006 § 4 Abs. 4, EStG 2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG 2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG 2006 § 12 Nr. 1, AO § 162

Hälftiger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für ein teils im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage und teils anderweitig genutztes Arbeitszimmer

Leitsatz

Erzielt ein hauptberuflich außer Haus tätiger Arbeitnehmer zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, nutzt er einen büromäßig ausgestatteten Raum im eigenen Haus ganzjährig für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage (u.a. Erfassung der täglich abgelesenen Zählerstände der Fotovoltaikanlage für statistische Auswertungen, Vergleich der ursprünglichen Ertragsberechnung bei Inbetriebnahme, Bearbeitung der an den Wechselrichtern monatlich ausgelesenen Leistungswerte je PC-Modul, Übermittlung der abgelesenen Werte an den Netzbetreiber zur Abrechnung der Einspeisung, Prüfung der Einspeiseabrechnung, Prüfung der Kontoauszüge usw.), steht ihm für diese Tätigkeiten kein anderer Raum zur Verfügung, gibt es jedoch auch Anhaltspunkte für eine gleichzeitige nicht unerhebliche Verwendung des Arbeitszimmers für nicht betriebliche Zwecke, und kann der Steuerpflichtige eine mehr als 50%ige betriebliche Nutzung nicht nachweisen, so erscheint es sachgerecht, die privaten und betrieblichen Nutzungsanteile des Arbeitszimmers nach § 162 AO auf jeweils die Hälfte zu schätzen und somit für 50 % der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 39
DStRE 2013 S. 1349 Nr. 22
DStZ 2013 S. 169 Nr. 6
EFG 2013 S. 496 Nr. 7
EStB 2013 S. 229 Nr. 6
SAAAE-30831

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FG München, Urteil v. 28.04.2011 - 15 K 2575/10

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