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StuB 5/2013 S. 199

Handelsregistereintragung der GmbH & Co.

Mit Beschluss vom hat das OLG Dresden die Handelsregistereintragung einer GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft abgelehnt und damit eine entsprechende Entscheidung des AG Chemnitz bestätigt. Wegen Beschwerdezulassung zum BGH ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig. Die Ablehnung der Handelsregistereintragung wird im Wesentlichen auf die Auffassung des BGH zur Frage der Zulässigkeit der Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG gestützt. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 HGB nicht erfüllt und die berufsrechtlichen Regelungen würden als lex specialis nicht den §§ 105, 161 HGB vorgehen.

Die WPK weist in einer Meldung vom darauf hin, dass sie derzeit eine GmbH & Co. KG WPG/StBG, deren Handelsregistereintragung bislang noch nicht rechtskräftig ebenfalls abgelehnt wurde, in einem Musterverfahren ...

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