BFH Beschluss v. - IX B 23/12

Rechtssachen zur Eigenheimzulage nur noch ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung

Gesetze: EigZulG § 4, EigZulG § 19 Abs. 9, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 2 K 1071/07

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), sondern betrifft mit der Eigenheimzulage ausgelaufenes Recht (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom , BGBl I 2005, 3680). Nur ausnahmsweise sind noch grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden (, BFH/NV 2012, 12, m.w.N.). Dies ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

3 Dass sich im Kontext von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetz u.U. vergleichbare Auslegungsfragen wie im Streitfall stellen könnten, führt nicht zu dessen grundsätzlicher Bedeutung, handelt es sich doch um durchaus unterschiedliche Rechtsnormen, deren notwendig parallele Auslegung nicht schlüssig dargelegt ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 516 Nr. 4
KAAAE-30637