BGH Beschluss v. - 3 StR 477/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freispruch im Übrigen - wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.617,87 € angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur nachgeholten Festsetzung von Einzelstrafen und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

2 1.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit bei fünf einzelnen Taten jeweils ein Schaden von weniger als 25 € entstanden ist. Dies hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

3 Ferner hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls von Wertersatz von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).

4 2.

Die Strafkammer hat für die Taten, bei denen der Schaden zwischen 500 € und 800 € lag, keine Einzelstrafen bestimmt. Dies holt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt für diese Fälle Einzelstrafen von jeweils neun Monaten fest. Da das Landgericht für die Bemessung der Einzelstrafen maßgeblich auf die Schadenshöhe abgestellt und bei den Taten, die zu einem Schaden von 100 € bis 500 € führten, ebenfalls Einzelstrafen von neun Monaten verhängt hat, ist auszuschließen, dass es bei den höheren Schäden auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht der Nachholung nicht entgegen (st. Rspr.; etwa , NStZ-RR 2010, 384 f. mwN).

5 3.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Fortfall von fünf Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Dies berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe allerdings nicht. Der Senat schließt mit Blick auf die Anzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen aus, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

6 4.

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

7 Ergänzend bemerkt der Senat, dass es bei Tatserien ratsam ist, bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsnummern für die einzelnen Taten zu vergeben, um die Nachvollziehbarkeit des Urteils - auch für das Tatgericht selbst - zu gewährleisten (vgl. , wistra 2010, 67 f. mwN).

8 Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Angeklagte von einem Teil der verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fundstelle(n):
MAAAE-30496