Nichtigkeit eines Änderungsbescheids einer GrESt-Festsetzung wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit - hier
verneint
Leitsatz
1. Der Änderungsbescheid einer GrESt-Festsetzung ist nicht wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit i. S. des
§ 119 Abs. 1 AO nichtig, wenn er zwar zur Sachverhaltsbezeichnung im Festsetzungsteil eine abweichende (falsche) notarielle
Urkundenrollen-Nummer enthält, den dezidierten Erläuterungen des Bescheides und der Benennung der - jedem grunderwerbsteuerrechtlich
relevanten Vorgang eigenen - GrESt-Nr. zweifelsfrei und hinreichend klar entnommen werden kann, welcher GrESt-Bescheid geändert
werden soll und welcher Sachverhalt betroffen ist.
2. Die Aufhebung eines GrESt-Bescheides für den vorangegangenen Erwerb des Grundstücks ist ein rückwirkendes Ereignis i. S.
des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hinsichtlich der (bisherigen) Anrechnung seiner Bemessungsgrundlage auf die Bemessungsgrundlage
nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 918 Nr. 16 BB 2014 S. 670 Nr. 12 DStR 2013 S. 10 Nr. 15 DStRE 2013 S. 626 Nr. 10 EFG 2013 S. 491 Nr. 7 Ubg 2013 S. 404 Nr. 6 SAAAE-30416
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 27.09.2011 - 3 K 74/07
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