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FG München Urteil v. - 5 K 564/11

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 10 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 4a, EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufig ergangenem Steuerbescheid

Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist.

2. Im Streitfall bestanden am Tag der mündlichen Verhandlung unter anderen hinsichtlich des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG; 2 BvR 289/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 290/10, 2 BvR 323/10, 2 BvR 598/12) sowie der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 a EStG (2 BvR 1066/10) Vorläufigkeitsvermerke, weil Verfahren beim BVerfG anhängig sind. Bezüglich der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) sind derzeit zwar nur Verfahren vor dem BFH anhängig, die auch nicht das Streitjahr 2008, sondern die Jahre 2000 bis 2002 betreffen (X R 40/09, X R 41/09, X R 39/09, X R 38/09; diese Verfahren ruhen gemäß Beschluss v. bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 598/12). Jedoch fehlt dem Kläger auch für beim BFH anhängige Verfahren hier das Rechtschutzbedürfnis, denn ab dem kann eine vorläufige Veranlagung erfolgen, wenn die Auslegung eines Gesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH ist. Eine nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung kann auch dann geändert werden, wenn der BFH oder das BVerfG eine Norm verfassungskonform auslegt (vgl. BFH, in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11).

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAE-30406

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 25.10.2012 - 5 K 564/11

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