Isolierter Prozesskostenhilfeantrag im finanzgerichtlichen
Prozess ist möglich
Eingang der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Klagefrist
Billigkeitserlass
Leitsatz
1. Im finanzgerichtlichen Prozess ist
es möglich, innerhalb der Klagefrist lediglich einen isolierten
Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, d. h. dem Prozesskostenhilfeantrag nur den
(nicht unterschriebenen bzw. ausdrücklich als solchen gekennzeichneten) Entwurf
der Klage bzw. des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beizufügen, ohne
hierdurch einen endgültigen Rechtsverlust durch die eintretende Bestandskraft
der anzufechtenden Behördenentscheidung zu erleiden. Denn ein mittelloser
Beteiligter, der eine Klage bzw. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
ankündigt, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er sein
Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist zusammen mit der Erklärung i.
S. d. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO bei Gericht vorgelegt hat und wenn er nach
Gewährung der Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf der zweiwöchigen
Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, die ab Zustellung des
Prozesskostenhilfebeschlusses läuft, per Post oder per Telefax die versäumte
Handlung vornimmt.
2. Wird die Klage nicht sofort
erhoben, obwohl es sich – wie im Streitfall nach § 47 Abs. 1 FGO –
um eine fristgebundene Klage handelt, so kann das Gericht Prozesskostenhilfe
nur dann gewähren, wenn wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
scheidet im Streitfall aus, weil die Antragstellerin nicht innerhalb der am
abgelaufenen Klagefrist die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO
vordruckgebundene erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingereicht hat und sich die
Antragstellerin nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf Unkenntnis über die
fristgerechte Abgabe dieser Erklärung berufen kann.
3. Ob die Voraussetzungen für einen
Billigkeitserlass gemäß § 227 AO erfüllt sind, war hier nicht zu
prüfen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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