Bilanzierung bei Personengesellschaften
1. Aufl. 2013
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4 Bedeutung der Ausschüttungssperre für Personenhandelsgesellschaften
4.1 Regelungen der Ausschüttungssperre
Regelungsinhalt
Im Zuge des BilMoG wurde mit § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre für bestimmte Beträge, die sich aus der Anwendung der Neuregelungen ergeben, eingeführt. Diese Ausschüttungssperre zielt darauf ab, als eine Art Korrektiv zu der im Interesse einer verbesserten Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch das BilMoG zugelassenen bilanziellen Erfassung unsicherer bzw. noch nicht realisierter Beträge zu wirken. Es soll dadurch das Spannungsverhältnis zwischen der auf der einen Seite bewusst gewollten zunehmenden Information der Abschlussadressaten durch den Ansatz derartiger Werte und auf der anderen Seite dem Festhalten an traditionellen Bilanzierungsprinzipien und dem Gläubigerschutzgedanken des Handelsgesetzbuchs (insbesondere das Vorsichts- und das Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) gemildert werden.
Eine Ausschüttung von Gewinnen ist nur dann möglich, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrags bzw. zuzüglich eines Gewinnvortrags den insgesamt angesetzten Beträgen...