FinMin Schleswig-Holstein - Kurzinfo – USt 2/2013

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren

Die Lieferung und die Vermietung von Gehhilfe-Rollatoren unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG (vgl. BStBl 2011 I S. 824). Es ist gefragt worden, ob die für die Rollatorenproduktion verwendeten Materialien Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung haben.

Das BMF hat dem AOK-Bundesverband GbR hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass die in dem o. g. BMF-Schreiben vorgenommene Beschreibung als Gegenstände, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen, lediglich das typische Erscheinungsbild von Gehhilfe-Rollatoren widerspiegelt. Dies bedeutet nicht, dass Gehhilfe-Rollatoren, die überwiegend aus anderen Materialien bestehen (z. B. Stahl oder Holz) und ansonsten ein vergleichbares Aussehen wie die beschriebenen Gehhilfe-Rollatoren aufweisen, von der Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung ausgeschlossen wären. Soweit derartige Gehhilfe-Rollatoren von Unterposition 9021 10 des Zolltarifs erfasst sind, unterliegen Umsätze mit diesen Gegenständen unabhängig vom verwendeten Material ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG.

FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo – USt 2/2013

Fundstelle(n):
PAAAE-30161