BGH Beschluss v. - IX ZB 293/11

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 In dem am eröffneten Insolvenzverfahren meldete der Gläubiger am eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung an, welche der Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestritten hat, weil es sich um eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF handelt. Nachdem der Insolvenzverwalter diese Forderung nicht in das dem Insolvenzgericht am übergebene Schlussverzeichnis aufgenommen hatte, erhob der Gläubiger im Schlusstermin am Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wegen der Nichtberücksichtigung der Forderungen lfd. Nr. 47 und 48 der Insolvenztabelle.

2 Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht die Einwendungen des Gläubigers gegen das Schlussverzeichnis zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom , der laut Vermerk der Geschäftsstelle am zur Zustellung herausgegeben worden ist, zurückgewiesen. Den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers ist der Beschluss am zugestellt worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung des die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschlusses und die Berichtigung des Schlussverzeichnisses dahingehend, dass ihre Forderungen in das Verzeichnis aufgenommen werden.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entgegen der vom Gläubiger vertretenen Auffassung ist auf die Rechtsbeschwerde die Regelung des § 7 InsO aF nicht mehr anzuwenden.

4 1. Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO aF in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. , BGHZ 158, 212, 214; vom - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5), setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. In Insolvenzsachen findet die Rechtsbeschwerde seither nur noch gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am erlassen worden sind (, ZInsO 2012, 1085 Rn. 9; vom - IX ZB 294/11, ZInsO 2012, 218 Rn. 5).

5 2. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung am war der Beschluss des Beschwerdegerichts vom noch nicht erlassen.

6 Ein nach § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilender Beschluss ist erst dann erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist. Bis dahin bleibt er ein Entwurf. Der Übergang vom inneren Geschäftsbetrieb zum äußeren Geschäftsgang ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht sich der Entscheidung entäußert hat. In diesem Sinn entäußert war der angefochtene Beschluss jedenfalls nicht, bevor ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle ihn am auf den Abtrag gelegt hat (vgl. , NJW-RR 2004, 1575; Beschluss vom - IX ZB 270/11, NZI 2012, 721 Rn. 8).

7 Nach diesen Grundsätzen ist der Beschluss des Beschwerdegerichts vom ungeachtet seiner Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts am erlassen. Damit hätte es der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bedurft, welche nicht erfolgt ist.

Fundstelle(n):
PAAAE-29731