BAG Urteil v. - 3 AZR 539/10

Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Gesetze: § 43 Abs 2 S 1 SGB 6 vom , § 43 Abs 1 SGB 6 vom , § 67 SGB 6 vom , § 67 SGB 6 vom , § 77 BetrVG

Instanzenzug: Az: 16 Ca 9037/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 7 Sa 1117/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten für die Zeit vom bis zum eine monatliche Betriebsrente iHv. 205,00 Euro beanspruchen kann.

2Die 1954 geborene Klägerin war vom bis zum bei der Beklagten als Mitarbeiterin der Anzeigenbuchhaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung.

Die Beklagte hatte der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt. Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach der von der Beklagten und dem Betriebsrat am als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen „Ruhegeldordnung Nr. 1 - gültig für die Mitarbeiter, die bis zum in die Gesellschaft eingetreten sind“ (im Folgenden: Ruhegeldordnung). In der Ruhegeldordnung heißt es ua.:

4Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab dem eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Seit dem erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Unter dem wandte sich die Beklagte unter dem Betreff „Mitteilung über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft gemäß unserer Ruhegeldordnung Nr. 1“ ua. wie folgt an die Klägerin:

6Zugleich teilte sie der Klägerin mit, dass ihr für die Zeit des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom bis zum keine Leistungen nach der Ruhegeldordnung zustünden.

7Mit ihrer am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente auch für die Zeit vom bis zum verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der Ruhegeldordnung verpflichtet, ihr für diese Zeit eine Betriebsrente iHv. 50 % der für die Zeit der vollständigen Erwerbsminderung gewährten Betriebsrente, mithin monatlich 205,00 Euro, zu zahlen. Sie sei in der Zeit vom bis zum berufsunfähig iSd. bis zum geltenden Sozialversicherungsrechts gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe aufgrund ihrer Erkrankung bereits am geendet.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 der Ruhegeldordnung gewähre keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die teilweise Erwerbsminderung iSd. ab dem geltenden Sozialversicherungsrechts stehe der Berufsunfähigkeit iSd. bis zum geltenden Sozialversicherungsrechts nicht gleich. Damit sei die Ruhegeldordnung infolge der Gesetzesänderung lückenhaft geworden; die Lücke könne nicht im Wege ergänzender Auslegung gefüllt werden. Eine ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung scheitere bereits daran, dass die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten hätten, die Lücke zu schließen. Zudem müsse die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihre Ursache in der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit haben. Die teilweise Erwerbsminderung der Klägerin sei jedoch nicht der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

11Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto nebst der geltend gemachten Zinsen.

12A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht die Revisionsbegründung den Vorgaben von § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO.

13I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

14Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB  - Rn. 16, BAGE 130, 119; - 6 AZR 408/05 - Rn. 9). Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl.  - Rn. 14; - 3 AZR 669/09 - Rn. 10, NZA-RR 2012, 268; - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt dazu nicht.

15II. Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.

16Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Versorgungsfall „teilweise Erwerbsminderung“ sei in der Ruhegeldordnung nicht vorgesehen und der in der Ruhegeldordnung geregelte Versorgungsfall der „Berufsunfähigkeit“ existiere nicht mehr. Hierdurch sei die Ruhegeldordnung lückenhaft geworden. Die Lücke könne nicht durch eine ergänzende Auslegung gefüllt werden, da die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten gehabt hätten, die Lücke zu schließen. Dem ist die Klägerin in der Revisionsbegründung mit dem Vorbringen entgegengetreten, die Ruhegeldordnung bezwecke einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente. Deshalb sei die Ruhegeldordnung so auszulegen, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit mit dem Begriff der teilweisen Erwerbsminderung gleichzusetzen sei. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts gewandt, die Ruhegeldordnung sei durch den Wegfall der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit lückenhaft geworden.

17B. Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass der geltend gemachte Betrag „brutto“ verlangt wird. Der Klägerin stehen zudem die eingeklagten Zinsen zu.

18I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 1.230,00 Euro brutto folgt aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.

191. Die Klägerin ist mit Ablauf des mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1b BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Sie erfüllt damit die Voraussetzung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach die Betriebsrente erst nach „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ gewährt wird.

20Es kann dahinstehen, ob die Klägerin allein aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder auch aufgrund einer Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Auf den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Ebenso wenig setzt die Zahlung der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass die Klägerin endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Dies ergibt die Auslegung der Ruhegeldordnung.

21a) Die Ruhegeldordnung ist als Betriebsvereinbarung nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa  - Rn. 18 mwN, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

22b) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung stellt nach seinem Wortlaut allein auf die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ ab und differenziert nicht danach, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Insbesondere fordert § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht, dass das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Ursache in der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters hat. Ebenso wenig setzt § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass der Verlagsangehörige mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zugleich aus dem Arbeitsleben allgemein ausscheidet. Ausreichend ist vielmehr die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ zur Beklagten.

23Für diese Auslegung spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der Ruhegeldordnung. Nach § 7 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird Altersrente gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist. Auch hier kommt es allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an.

24Da insbesondere bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und späterer Berufsunfähigkeit die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in einer anderen Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hätten die Betriebspartner hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn die Berufsunfähigkeitsrente nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden soll. Ein derartiger Wille der Betriebspartner hat in der Ruhegeldordnung indes keinerlei Anklang gefunden.

252. Die Klägerin erfüllt auch die weitere in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung bestimmte Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente, da sie in der Zeit von April 2008 bis September 2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen hat. Zwar war die Klägerin in dieser Zeit weder erwerbs- noch berufsunfähig iSd. § 44 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI aF), sondern teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der ab dem geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI nF). Dies steht dem Anspruch jedoch nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt, dass Anspruch auf eine Betriebsrente nach dieser Bestimmung auch derjenige Verlagsangehörige hat, der teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nF ist, solange er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.

26a) Die Betriebspartner haben in der Ruhegeldordnung die Begriffe „Erwerbsunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ nicht selbst definiert, sondern die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger gewährt. Mit dem Erfordernis, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt sein muss und dass Zahlungen durch den Rentenversicherungsträger erfolgen müssen, ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit iSd. sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauchs gemeint sind (vgl.  - Rn. 23, BAGE 136, 374).

27b) Zwar kann der Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gemäß § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies steht dem Anspruch der Klägerin aber nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt vielmehr, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der vormaligen Berufsunfähigkeitsrente gleich steht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterscheidet sich zwar nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ist § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung hierdurch jedoch nicht lückenhaft geworden. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält nicht nur eine zeit-, sondern auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände, an deren Erfüllung das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.

28aa) Zwar unterscheidet sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit.

29Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF waren berufsunfähig die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden konnten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF). Der Rentenartfaktor betrug nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667.

30Nach dem am in Kraft getretenen § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nF sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Rentenartfaktor beträgt nach § 67 SGB VI nF bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 0,5.

31bb) Diese Unterschiede führen entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung lückenhaft geworden ist. Aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt sich, dass die Betriebspartner mit dieser Bestimmung einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderungen und einer Betriebsrente gewollt haben. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält eine zeit- und inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände, an die das jeweilige Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.

32(1) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält, da er nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts in einer bestimmten Fassung verweist, eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl.  - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich:  - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42; - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Dies ist in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht geschehen.

33(2) Aus der zeitdynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts lässt sich der Wille der Betriebsparteien entnehmen, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten. Die Betriebsrente soll immer dann gezahlt werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, aufgrund dessen nach dem jeweils geltenden Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Nach der Ruhegeldordnung hätte ein Anspruch auf Betriebsrente demnach auch dann bestanden, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geändert hätte.

34(3) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält darüber hinaus eine inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände des Sozialversicherungsrechts, bei deren Feststellung eine gesetzliche Rente wegen Leistungsminderung gezahlt wird. Dies folgt aus dem Zweck der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung. Dieser besteht darin, die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe zu honorieren.

35Die Betriebsparteien haben die Zahlung der Betriebsrente in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung allein davon abhängig gemacht, dass der Verlagsangehörige nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bezieht und aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Zudem sieht die Ruhegeldordnung im Hinblick auf die Höhe der Betriebsrente eine Differenzierung zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor. Obwohl die Berufsunfähigkeit iSd. § 43 Abs. 2 SGB VI aF bei typisierender Betrachtung - anders als die Erwerbsunfähigkeit iSd. § 44 Abs. 2 SGB VI aF - nicht unbedingt mit einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verbunden war und der Rentenartfaktor bei der Berufsunfähigkeitsrente geringer war als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente, nämlich nicht 1,0, sondern lediglich 0,6667 betrug, ist der Anspruch auf die Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nur von der Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten abhängig. Damit haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass alleiniger Zweck der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung die Honorierung der Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe ist.

36Diesem Zweck widerspräche es, wenn demjenigen, der infolge des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes zum durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeit nicht mehr nachweisen kann, aber Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, keine Betriebsrente zustünde. Zudem würde die überholte Rechtslage festgeschrieben. Dies stünde nicht in Einklang mit der mit der zeitdynamischen Verweisung auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verfolgten Absicht, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten.

37cc) Dieser Auslegung der Ruhegeldordnung steht das Urteil des Senats vom (- 3 AZR 520/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 4) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren trat der Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung zwar - ebenso wie nach der vorliegenden Ruhegeldordnung - bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ein, allerdings hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - anders als vorliegend - eine Gesamtversorgung versprochen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Betriebsrente nicht ausschließlich die Betriebstreue unabhängig von der Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung honorieren, sondern einen bestimmten Versorgungsbedarf abdecken wollte. Müsste ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung zugesagt hat, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenso behandeln wie die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit, so hätte er nach seinem Gesamtversorgungssystem die sozialversicherungsrechtlichen Einbußen der Arbeitnehmer, die aus der Herabsetzung des Rentenartfaktors von 0,6667 nach § 67 SGB VI aF auf 0,5 nach § 67 SGB VI nF resultieren, auszugleichen. Dies wäre mit dem in der Versorgungszusage zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers, seine Leistungen auf ein bestimmtes Niveau zu beschränken, nicht vereinbar. Allein vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom (- 3 AZR 520/04 - aaO) angenommen, dass die tarifvertragliche Versorgungsordnung durch die Gesetzesänderung im Sozialversicherungsrecht lückenhaft geworden war und sodann geprüft, ob eine Ausfüllung der Lücke im Wege der ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages in Betracht kam.

38II. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit vom bis zum iHv. monatlich 410,00 Euro brutto. Sie hat allerdings lediglich 205,00 Euro monatlich und damit weniger verlangt, als ihr zusteht. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ihr nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Für die Zeit von April 2008 bis September 2008 (sechs Monate) sind dies insgesamt 1.230,00 Euro brutto.

39III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Nach § 2 Abs. 2 der Ruhegeldordnung werden die Renten monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 500 Nr. 9
DB 2013 S. 942 Nr. 17
NJW 2013 S. 10 Nr. 10
BAAAE-29698