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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 5492/08 EFG 2013 S. 435 Nr. 6

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, FGO § 76, AO § 90 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2, AO § 171 Abs. 5, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Zufluss von Honoraren bei Einschaltung einer Managementgesellschaft

Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags

Stellung eines ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung

Steuerhinterziehung bei Einschaltung einer Verrechnungsstelle zur Verschleierung von Honoraren

Leitsatz

1. Weist ein Ingenieur eine Managementgesellschaft an, seine Arbeitsstunden gegenüber seinen Auftraggebern abzurechnen, die entsprechenden Zahlungen entgegenzunehmen und nach seinen Weisungen auf verschiedene Konten weiterzuleiten, ist ihm das Entgelt als Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit zugeflossen.

2. Ein Antrag auf Zeugenvernehmung ist nicht ausreichend substantiiert, wenn er keine konkreten Tatsachen benennt, zu der der Zeuge aussagen könnte und keine Adresse angibt, unter der der Zeugen zu laden ist.

3. Ein im Ausland ansässiger Zeuge muss ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

4. Hat der Steuerpflichtige zur Abrechnung seiner Arbeitsstunden Managementgesellschaften eingeschaltet, deren einzige Funktion es war, erhaltene Zahlungen teilweise auf ausländische Konten umzuleiten, um diese vor dem Finanzamt zu verschleiern, begeht er eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, so dass sich die Festsetzungsfrist für die hinterzogenen Steuern auf 10 Jahre beläuft.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 435 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2013 S. 298
StBW 2013 S. 198 Nr. 5
EAAAE-29645

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.01.2012 - 10 K 5492/08

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